Bund und Länder haben beschlossen, den Lockdown grundsätzlich bis zum 18. April 2021 zu verlängern. Darüber hinaus hat der Senat zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um das Infektionsgeschehen deutlich abzubremsen und den Inzidenzwert zu senken. Damit soll eine Überlastung des Gesundheitswesen verhindert werden.
Dieser Artikel gibt einen einfachen Überblick über das, was ab Karfreitag, 2. April 2021, in Hamburg rechtlich gilt. Die Regeln sind für alle verbindlich.
Bitte beachten Sie: Rechtlich maßgeblich sind die im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen Fassungen und Änderungen (im Internet abrufbar unter
www.luewu.de).
Kontakte
Bitte vermeiden Sie weiterhin alle persönlichen Kontakte, die nicht unbedingt nötig sind. Für erforderliche persönliche Treffen gelten folgende Grundregeln:
Angehörige eines Haushalts dürfen sich mit maximal einer Person aus einem anderen Haushalten ohne Abstand treffen. Das gilt für alle Kontakte zuhause wie in der Öffentlichkeit.
Kinder (unter 14 Jahren) werden nicht mitgezählt.
Lebenspartner gelten als ein Haushalt, auch wenn sie getrennt wohnen.
Zu allen Menschen, die nicht ausdrücklich unter die erlaubten Kontakte fallen, müssen Sie mindestens 1,5 Meter Abstand halten. Diese Regel gilt überall: zuhause, an öffentlichen Orten oder im Freien.
Ausgangsbeschränkung
In Hamburg gilt ab Freitag, 2. April 2021, eine Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder des eigenen Grundstücks ist dann nur in Ausnahmen möglich.
Zu den Ausnahmen zählen:
Gefahr für Leib, Leben oder das Eigentum,
Medizinische Notfälle (zwingend erforderliche Besuche bei Arzt, Krankenhaus, Tierarzt oder der Gang zur Notfall-Apotheke),
Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
Begleitung Sterbender,
Versorgung von Tieren,
der Weg zum Arbeitsplatz und zurück,
oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke (beispielsweise Obdachlosigkeit).
Außerdem darf sich eine Person alleine in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zur körperlichen Bewegung oder zum Ausführen von Tieren außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft aufhalten.
Die erweiterte Maskenpflicht bleibt
Medizinische Masken sind vorgeschrieben
in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Flügen, in Taxen und anderen kommerziellen Beförderungsangeboten,
beim Einkaufen,
in öffentlichen Gebäuden,
in allen Kultureinrichtungen,
in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und bei Gesundheitsbehandlungen,
bei Gottesdiensten,
im Arbeitszusammenhang, wenn beispielsweise mehr als eine Person in einem Büro oder einer Werkstatt arbeitet,
in Fahrzeugen mit Ausnahme des Fahrers, wenn Personen aus mehreren Haushalten im Fahrzeug sitzen.
Zu den medizinischen Masken zählen insbesondere medizinische Gesichtsmasken bzw. OP- oder Atemschutzmasken sowie FFP2-Masken und vergleichbare Masken mit dem Standard KN95.
Woran man medizinische Masken erkennt, wie man sie nutzt und wo man sie kauft, erfahren Sie hier
https://www.hamburg.de/corona-maske/148 ... he-masken/
Medizinische Masken müssen von allen Personen ab 14 Jahre getragen werden. Kinder können weiterhin Alltagsmasken aus Stoff benutzen.
Eine allgemeine Maskenpflicht besteht weiterhin bei Veranstaltungen und Versammlungen im Freien (zum Beispiel Demonstrationen). Hier sind Stoffmasken weiterhin erlaubt. Wir empfehlen aber, lieber konsequent medizinische Masken zu nutzen. In geschlossenen Räumen müssen medizinische Masken getragen werden. Beachten Sie, dass Veranstaltungen und Versammlungen grundsätzlich untersagt sind und einer behördlichen Genehmigung bedürfen.
Eine Auflistung öffentlicher Orte und Grünanlagen, an denen eine allgemeine Maskenpflicht gilt, finden Sie hier
https://www.hamburg.de/coronavirus/aktu ... -plaetzen/.
Auf Spielplätzen gilt eine Maskenpflicht. Sind auf dem Spielplatz aber nur Personen aus einem gemeinsamen Haushalt (zum Beispiel eine Familie), dann darf die Maske abgesetzt werden.
Tücher oder Kleidungsstücke, die über Mund und Nase gezogen werden, sind nicht als Maske zulässig. Auch ein Gesichtsvisier gilt nicht als Maske oder Maskenersatz.
Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen.
Einkaufen
Geschäfte für Lebensmittel und den täglichen Bedarf sowie Lebensmittelstände auf Wochenmärkten sind geöffnet. Dazu zählen vor allem: Supermärkte, Drogerien, Apotheken und Reformhäuser, Abhol- und Lieferservices, Getränkemärkte, Tankstellen, Waschsalons und Reinigungen, Tierbedarf, Zeitungen und Zeitschriften.
Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sind ebenfalls mit Auflagen geöffnet.
Der Einzelhandel darf nach dem Prinzip „click & collect“ Waren zum kontaktlosen Abholen anbieten. Termine für persönliche Kundenbesuche sind nicht erlaubt.
Bitte beachten Sie: wegen den ab Karfreitag geltenden Ausgangsbeschränkungen müssen alle Geschäfte spätestens um 21 Uhr schließen. Tankstellen und Apotheken bleiben entsprechend dem Ladenschlussgesetz geöffnet.
Kultur und Freizeit
Um generell Kontakte und die damit verbundene Mobilität zu reduzieren, bleiben Museen und Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Tierparks und zoologische Gärten, Theater (einschließlich Musiktheater), Kinos, Opern, Konzerthäuser, Musikclubs, das Planetarium und das Literaturhaus vorerst weiter geschlossen.
Die Bücherhallen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und Archive sind geöffnet. Auch hier dürfen jedoch keine Veranstaltungen stattfinden. Für anwesende Personen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben und eine Maskenpflicht.
Sport
Fitness-, Sport- und Yogastudios sowie Sporthallen, Schwimmbäder, Saunen und Dampfbäder, Sonnenstudios, Thermen und Wellnesszentren sind für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen.
Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit einer nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Person erlaubt.
Kinder unter 14 Jahren können in Gruppen von bis zu zehn Personen im Freien Sport treiben. Das Abstandsgebot findet hierbei keine Anwendung.
Reiterhöfe und Reithallen dürfen allein im Sinne des Tierwohls genutzt werden.
Nach 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages dürfen Sie Sport im Freien nur alleine ausüben.
Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Dienstleistungen
Handwerkliche Dienstleistungen, insbesondere Notfalldienste, dürfen unter Auflagen angeboten werden.
Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege sind unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu zählen die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben der Berufsgenossenschaften, die Erstellung eines Schutzkonzeptes, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und die vorherige Terminvereinbarung. Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen und einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen.
Körpernahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagesalons, Sonnenstudios oder Tattoo-Studios, sind untersagt.
Medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen bleiben zugelassen.
Dienstleistungen, zu deren Durchführung das Ablegen der Maske erforderlich ist (wie zum Beispiel bei medizinisch notwendigen Kosmetikbehandlungen), dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronatests erbracht werden. Als Nachweis gilt beispielsweise ein PCR-Test, der höchstens 48 Stunden alt sein darf. Als Testnachweis gilt auch ein Schnelltest, der unmittelbar vor der Behandlung vor Ort erfolgt. Der Schnelltest muss durch Personen vorgenommen werden, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind. Er darf nicht älter als zwölf Stunden sein. Auch ist es erlaubt, den Test unter Aufsicht selbst vorzunehmen. Eine Übersicht mit Testzentren finden Sie in unserer Karte „Testzentren in Hamburg“.
Prostitution darf weder angeboten noch in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Einrichtungen sind geschlossen.
Kundenzentren der Stadt Hamburg
Die Hamburger Kundenzentren – Fachbereich Einwohnerdaten – weiten ihre Servicezeiten aus. Bürgerinnen und Bürger können Ihre Angelegenheiten dann wieder zwischen 7 und 19 Uhr erledigen. In den Diensträumen der Stadt müssen medizinische Masken getragen werden.
Gastronomie und Alkoholausschank
In Hamburg sind gastronomische Betriebe geschlossen.
Auch Kantinen ohne Publikumsverkehr dürfen Essen nur noch zum Mitnehmen anbieten - es sei denn, ein Verzehr in getrennten Räumen ist nicht möglich.
Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist auf einigen öffentlichen Plätzen, Straßen, Park- und Grünanlagen untersagt – egal, ob Sie die Getränke selbst mitbringen oder vor Ort kaufen. Eine Übersicht der Plätze finden Sie in unserer Karte in dem Artikel „Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen Orten“ (LINK)
Der Verkauf von Alkohol für den Verzehr in der Öffentlichkeit ist verboten.
Sie können die lokale Gastronomie weiter unterstützen, indem Sie deren Abhol- und Bringservice nutzen, sofern er angeboten wird.
Ein persönliches Abholen bestellter Speisen ist zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages untersagt. Die Lieferung von Speisen bleibt auch während der Ausgangsbeschränkung erlaubt.
Fahrschulen
Der theoretische Fahrunterricht muss digital stattfinden. Der praktische Fahrunterricht ist nur für berufsbezogene Ausbildungen sowie für bereits begonnene Fahrausbildungen zulässig. Es müssen medizinische Masken getragen werden.
Homeoffice und Arbeitsschutz
Arbeitgeber sind weiterhin per Bundesgesetz verpflichtet, den Mitarbeitenden die Möglichkeit zum Homeoffice anzubieten, wo immer es die betrieblichen Abläufe ermöglichen.
Wo Mitarbeitende anwesend sein müssen, gelten strengere Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Abstände. Sitzen mehr als eine Person in einem Büro müssen medizinische Masken getragen werden, die nur nur abgenommen werden dürfen, wenn dies für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist. In Arbeitsgruppen sollen immer dieselben Personen zusammenkommen.
Wo eine Maskenpflicht besteht, müssen medizinische Masken getragen werden. Wo Präsenzarbeit nötig ist, muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen.
Kitas
Kitas bieten eine erweiterte Notbetreuung an. Das bedeutet, dass Kitas grundsätzlich geschlossen sind.
Trotz der Schließungen wird für alle Kindern mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf eine Betreuung ermöglicht. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern Tätigkeiten ausüben, die für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit notwendig sind. Die Eltern müssen gegenüber der Kita erklären, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben.
Für Kinder, die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gelagerter individueller Notfälle auf eine Betreuung angewiesen sind, sowie für Kinder, deren Eltern alleinerziehend sind, wird ebenfalls eine Notbetreuung angeboten.
Kinder mit einer Körpertemperatur von 37,5 Grad Celsius und höher oder anderen für ihr Alter typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung dürfen in Kindertagesstätten nicht betreut werden.
Hamburg verzichtet während der Notbetreuung auf die Erhebung der Elternbeiträge.
Schulen und andere Bildungseinrichtungen
Seit dem 15. März wird der Präsenzunterricht an Schulen schrittweise im Rahmen des Wechselunterrichts erhöht – zunächst in Grundschulen und in den Abschlussklassen der weiterführenden Schulen. Schulbeschäftigte erhalten ein regelmäßiges Testangebot.
Die Schulbehörde bietet regelmäßige Selbsttests für Schülerinnen und Schüler.
Für Schülerinnen und Schüler an Hamburgs allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die am Wechselunterricht teilnehmen, gilt eine Testpflicht. Nur wer einen negativen Coronatest hat, kann am Unterricht in der Schule teilnehmen.
Auf dem Schulgelände und in allen Schulgebäuden muss grundsätzlich eine Maske getragen werden – auch im Unterricht, sofern er vor Ort stattfindet. Das gilt für alle Schulformen (auch an Grundschulen). In allen Klassen gilt die Grundregel: Alle 20 Minuten muss eine Stoßlüftung erfolgen.
Für andere Bildungsangebote gilt:
Bibliotheken sind nur für die Ausleihe geöffnet.
Private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, berufliche Aus- und Fortbildung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse müssen ihre Angebote als Fernunterricht durchführen. Präsenzveranstaltungen sind nur zulässig, wenn das Ausbildungs- und Lernziel ansonsten nicht erreichbar ist – etwa bei Prüfungen.
Sollte die Inzidenz in Hamburg den Wert von 200 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten, wird der Präsenzunterricht ausgesetzt. Dann wird der Unterricht wieder digital stattfinden. Hierüber wird die Schulbehörde rechtzeitig informieren.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Aufgrund der immer noch angespannten Lage haben etliche Krankenhäuser ein generelles Besuchsverbot ausgesprochen.
Wo Besuche erlaubt sind und die Einrichtungen keine weiteren Einschränkungen verfügt haben, gelten die allgemeinen Kontaktregeln. Das Personal der Einrichtungen ist verpflichtet, medizinische Masken zu tragen. Erkundigen Sie sich vor dem Besuch bei der Einrichtung nach den dort geltenden Besuchsregelungen und Schutzmaßnahmen.
Wer einen Angehörigen oder Freund in einer Pflegeeinrichtung besuchen möchte, muss kurz vorher einen Corona-Schnelltest (PoC-Antigen-Test) machen und ein negatives Ergebnis vorlegen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, eine solche Testmöglichkeit anzubieten. Erkundigen Sie sich nach dem Ablauf des Tests sowie nach speziellen Besuchsregelungen und Schutzmaßnahmen.
Weitere Informationen zum Testen finden Sie hier:
https://www.hamburg.de/faq-tests/. Sie können auch die Möglichkeit des Bürgertests in Anspruch nehmen, den sie einmal pro Woche kostenlos in einem der über 100 Hamburger Teststellen vornehmen lassen können. Alle Standorte finden Sie hier auf unserer Seite Testzentren in Hamburg.
Grundsätzlich gilt: Wer Symptome einer akuten Atemwegserkrankung hat (oder für wen eine Quarantäne angeordnet wurde), darf Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nicht betreten. Dies dient dem Schutz der dort lebenden oder untergebrachten Personen.
Feiern und Treffen
Auf Feiern sollten Sie grundsätzlich verzichten. Persönliche Treffen sind nur in engem Rahmen möglich unter Einbehaltung der Kontaktregeln. Sie sollten nur für wirklich erforderliche Begegnungen genutzt werden.
Reisen und Übernachten
Vermeiden Sie grundsätzlich alle privaten Reisen sowie Tagesausflüge.
Reisen Sie mit dem Flugzeug nach Hamburg ein, müssen Sie vor dem Abflug einen negativen Test vorlegen. Ohne negatives Testergebnis dürfen Sie das Flugzeug nach Hamburg nicht betreten.
In Hamburg (und bundesweit) dürfen keine allgemeinen Übernachtungsangebote für touristische Zwecke bereitgestellt werden.
Hinweise zu Reisen, die nicht aufzuschieben sind, finden Sie in auf unserer Seite "Fragen und Antworten zum Thema Reisen".
Testpflicht und Quarantäne bei Einreise aus Risikogebieten
Alle Personen, die aus einem Risikogebiet kommen, müssen unmittelbar nach der Einreise einen Corona-Test machen und sich sofort für vierzehn Tage in Quarantäne begeben.
Wer fünf Tage nach Einreise einen weiteren Corona-Test mit negativem Ergebnis vorlegt, kann die Quarantäne entsprechend verkürzen.
Reisen Sie mit dem Flugzeug nach Hamburg ein, müssen Sie vor Abflug einen negativen Test vorlegen. Ohne negatives Testergebnis dürfen Sie das Flugzeug nicht betreten.
Gottesdienste
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sollen möglichst digital stattfinden. Sie sind aber erlaubt, wenn die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.
In geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden.
Das gemeinsame Singen ist untersagt.
Wenn viele Besucherinnen und Besucher erwartet werden, ist eine Anmeldung nötig.
Aber es gibt Hoffnung: Wirkungsvolle Impfstoffe werden zum Schutz vor einer Infektion eingesetzt und Schnelltests helfen dabei, mögliche Infektionen schnell zu erkennen.
Alle können dazu beitragen, dass die Infektionszahlen nicht weiter steigen und unser Gesundheitswesen überlasten. Bitte halten Sie sich an die geltenden Regeln, die zum Schutz vor einer Infektion und zur Vermeidung einer schweren Erkrankung eingeführt wurden.
1. April 2021